Urteil 6B_165/2015 vom 1. Juni 2016 (BGE 142 IV 137) verwiesen, welcher eine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis zum Rasertatbestand beinhaltet. Dieses Urteil statuiert, dass der urteilende Richter – entgegen einem früheren Urteil des Bundesgerichts – über einen beschränkten Beurteilungsspielraum verfügen muss, um beim Vorliegen spezieller Umstände vorsätzliches Handeln zu verneinen (BGE 142 IV 137, E. 11.2). Das heisst, dass das Vorliegen des subjektiven Tatbestands nicht zwangsläufig als gegeben erachtet werden muss (i.S. eines dolus eventualis), wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist.