Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abs. 4 besteht daher kein Spielraum für eine einzelfallweise Risikobeurteilung (BGE 1C_397/2014, Urteil vom 20.11.2014, E. 2.4.1). Bezüglich des subjektiven Tatbestands sei auch noch auf den Bundesgerichtsentscheid BGer Urteil 6B_165/2015 vom 1. Juni 2016 (BGE 142 IV 137) verwiesen, welcher eine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis zum Rasertatbestand beinhaltet.