39 Massgabe der Bst. a-d qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Abs. 3 darstellen. Fällt somit eine Geschwindigkeitsübertretung unter Abs. 4, so ist kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen, dass sie vorsätzlich begangen wurde und das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten oder Toten geschaffen hat. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abs. 4 besteht daher kein Spielraum für eine einzelfallweise Risikobeurteilung (BGE 1C_397/2014, Urteil vom 20.11.2014, E. 2.4.1).