Eventualvorsatz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Strassenverkehr nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3). Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich des «Rasertatbestands» von Art. 90 Abs. 4 SVG hat das Bundesgericht festgehalten, dass der erwähnte Artikel die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufstellt, dass besonders krasse Geschwindigkeitsübertretungen nach