Als Beispiele für die Erfüllung des objektiven Tatbestands (aus dem Begriff «namentlich» erschliesst sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist) werden die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen oder waghalsige Überholmanöver genannt. Eine besonders krasse Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 3 ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Grenzwerte von Abs. 4 überschritten sind (BSK SVG-FIOLKA, N 123 ff. zu Art. 90). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung