Deshalb ist der Begriff der elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht enger zu definieren als im Rahmen von Abs. 2 der Norm. Die Abgrenzung hat über das Tatbestandselement der Gefahrschaffung und das Vorsatzerfordernis zu erfolgen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 115 und 117 zu Art. 90 SVG). Art. 90 Abs. 3 SVG fordert die Schaffung eines Risikos, welches sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten bezieht und somit ein qualifiziertes Ausmass erreicht. «Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein ‹hohes› Risiko.