vgl. theoretische Ausführungen zu diesen drei nicht abschliessenden Tatbestandsvarianten im Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1, E. 1.3.3 f.). Art. 90 Abs. 3 SVG ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG). Der objektive Tatbestand setzt zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln voraus. Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Einzelfalls als elementar gewertet werden.