Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. Mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung ist zudem gestützt auf das von der Verteidigung eingereichte Video der gefahrenen Strecke (pag. 544) sowie die 37 Radarfotos (pag. 20 ff., pag. 93 f.) beweismässig erhärtet, dass es sich bei der Salzhausstrasse um eine Strasse innerorts, ohne Mittel- aber mit beidseitigem Velostreifen und mit Ein- und Ausfahrten sowie mehreren Fussgängerstreifen handelt. III. Rechtliche Würdigung