Gestützt auf die grossmehrheitlich übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen von E.________ und D.________, wonach auf der langen Geraden (Salzhausstrasse) der Beschuldigte den Camaro fuhr, der Beschuldigte viel zu schnell fuhr und der Fahrerwechsel erst nach der zweiten Unterführung bzw. auf einem Parkplatz an der Silbergasse vor dem Copy Quick stattfand, erachtet es die Kammer als beweismässig erstellt, dass zum Zeitpunkt der Radarmessung der Beschuldigte am Steuer gesessen haben muss. Damit ist ebenfalls erwiesen, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um netto 64 km/h überschritt. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.