Auch die Vorstellung, dass E.________ als ungeübter Neulenker auf Höhe Coop vor einer roten Ampel im Zuge eines fliegenden Wechsels ans Steuer gewechselt und dann innert kürzester Zeit auf über 100 km/h beschleunigt haben soll, ist nach Auffassung der Kammer komplett lebensfremd (vgl. dazu auch die überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 535 f.). Gestützt auf die grossmehrheitlich übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen von E._