Im Übrigen macht es keinen Sinn, dass der Beschuldigte zu Beginn der Fahrt für E.________ quasi als Fahrlehrer fungiert haben will, weil dieser zuerst habe schauen wollen, wie sich so ein Auto fahre (vgl. pag. 85 Z. 75 ff.). Bei der Fahrt des Beschuldigten handelte es sich – angesichts der glaubhaften Schilderungen von D.________ und E.________ – nicht ansatzweise um eine Instruktion für E.________, wie man den Camaro zu fahren habe. Dass der Beschuldigte E.________ das Auto erklärt hätte, wurde im Übrigen auch von keinem der Beteiligten behauptet. Viel gab es entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 538) im Übrigen ohnehin auch gar nicht zu erklären