_ überdies beweiswürdigend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auch den Radarblitz wahrgenommen und dass er gemäss den glaubhaften Angaben von E.________ letzteren nachträglich angerufen und ihn gebeten hat, die Schuld auf sich zu nehmen. Die übereinstimmenden Angaben von E.________ und D.________, wonach der Beschuldigte wahrgenommen habe, dass er geblitzt worden sei, lassen sich wiederum mit den falschen Erstaussagen von C.___