402, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung) vor diesem Hintergrund gerade nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 536). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte sich, wie soeben ausgeführt, sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit fuhr, wird gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben von E.________ und D.________ überdies beweiswürdigend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auch den Radarblitz wahrgenommen und dass er gemäss den glaubhaften Angaben von E._