Zumal ein Auto auch getestet werden kann, ohne dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird. Dass der Beschuldigte den Fahrerwechsel nach dem Passieren des Radarmessgerätes vorschlug, um sich in einem späteren Strafverfahren darauf berufen zu können, kann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 402, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung) vor diesem Hintergrund gerade nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.