Selbst wenn man mit der Vorinstanz annehmen sollte, dass der Beschuldigte dem Neulenker E.________ erlaubte, seinen Camaro Probe zu fahren, weil er diesem nach der Testfahrt mit dem BMW «Gegenrecht gewähren» musste (pag. 401, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung), erklärt dies noch lange nicht, weshalb der Beschuldigte E.________ mit dem Camaro auch gleich mit dermassen übersetzter Geschwindigkeit fahren lassen sollte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 534). Zumal ein Auto auch getestet werden kann, ohne dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.