Dies umso mehr, als dass mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 536) beweismässig davon ausgegangen werden muss, dass man die Fahrt mit dem Camaro mit grosser Wahrscheinlichkeit nur deshalb machte, weil der Beschuldigte mit seinem Auto angeben wollte. Davon, dass Sinn und Zweck der Testfahrt gewesen sein soll, dass E.________ das Auto ausprobieren (vgl. pag. 401, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und auch gleich damit Rasen konnte oder dass D.________ das Auto unbedingt «erleben» wollte, kann hingegen nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man mit der Vorinstanz annehmen sollte, dass der Beschuldigte dem Neulenker E._____