Ausserdem decken sie sich mit den Aussagen von E.________, welcher ebenfalls angab, der Beschuldigte habe gesagt, es habe ihn geblitzt. Die Kammer erachtet diese Aussagen somit als glaubhaft und stuft sie als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ein. 10.2.6 Fazit gesamthafte Würdigung Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 401, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ist letztlich irrelevant, ob die vier Autoinsassen den Blitz des Radarmessgeräts bemerkten oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass entweder der Beschuldigte oder E._____