520 Z. 30 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte D.________ schliesslich auch, dass der Beschuldigte schneller gefahren sei als E.________. Sie wisse nicht, wie viel genau, sie habe das aber gemerkt (pag. 519 Z. 16 ff.; später in derselben Einvernahme erneut bestätigt, pag. 520 Z. 6 ff.). E.________ sei ganz normal gefahren, nicht schnell (pag. 520 Z. 1 ff.). Die ursprünglich spontan gemachten Angaben der Zeugin blieben somit während der gesamten Dauer des Strafverfahrens konstant und in sich stimmig. Ausserdem decken sie sich mit den Aussagen von E.___