539 f.) sehr wohl sein, dass man im Auto die meiste Zeit Pakistanisch sprach, der Beschuldigte diesen Ausruf in der Aufregung aber auf Deutsch oder sogar in beiden Sprachen machte. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe dies, wenn überhaupt, auf Pakistanisch gesagt, vermag das glaubhafte Zeugnis von D.________, wie bereits ausgeführt, nicht zu entkräften. In der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Zeugin dann lediglich noch zu Protokoll, dass jemand gesagt habe «es het mi blitzt» oder «es het üs blitzt» (pag. 520 Z. 19 f.). Auf Nachfrage hin präzisierte sie aber, sie glaube, der Beschuldigte habe dies gesagt (pag. 520 Z. 30 f.).