336 Z. 25 ff.). Dass D.________ in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung ebenfalls zu Protokoll gab, der Beschuldigte und E.________ hätten im Auto die ganze Zeit in ihrer Muttersprache gesprochen (pag. 336 Z. 12 f.) schadet nicht. Denn es kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 539 f.) sehr wohl sein, dass man im Auto die meiste Zeit Pakistanisch sprach, der Beschuldigte diesen Ausruf in der Aufregung aber auf Deutsch oder sogar in beiden Sprachen machte.