Ausserdem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es zum Deliktszeitpunkt dunkel war – die Gegend um das Auto herum zu erkennen wurde dadurch zusätzlich erschwert. Wenngleich die Aussagen von D.________ im Zusammenhang mit der Beweisfrage nach dem Ort des Fahrerwechsels nicht hilfreich sind, so lassen sich aus ihren Angaben sehr wohl Schlüsse auf die Fahrweise des Beschuldigten sowie derjenigen von E.________ und damit die Täterschaft ziehen. Die Zeugin belastete den Beschuldigten bereits in ihrer ersten Befragung vom 19. April 2018 stark.