541) nicht, dass sich die Zeugin nicht mehr an den genauen Ort des Fahrerwechsels erinnern konnte. Die Unsicherheit der Zeugin lässt sich zudem damit erklären, dass sie auf der Autorückbank sass, von wo aus die Sicht aus dem Fenster typischerweise begrenzt ist. Ausserdem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es zum Deliktszeitpunkt dunkel war – die Gegend um das Auto herum zu erkennen wurde dadurch zusätzlich erschwert.