519 Z. 40 f.). Dass sich D.________ in Bezug auf den Ort des Fahrerwechsels unsicher war, wird zunächst darin begründet sein, dass seit dem Vorfall vom 25. September 2017 rund sieben Monate vergingen, bis sie überhaupt erstmals befragt wurde. Sie wurde entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung gerade nicht «relativ zeitnah zum Vorfall» befragt (vgl. pag. 400, S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Damit erstaunt entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 541) nicht, dass sich die Zeugin nicht mehr an den genauen Ort des Fahrerwechsels erinnern konnte.