33 dass die Zeugin die beiden Kreisel nachvollziehbarerweise in der Dunkelheit verwechselte; wenn man von der Version von E.________ ausgeht, war es nämlich ebenfalls so, dass dieser nach dem Fahrerwechsel nur noch eine sehr kurze Strecke mit dem Camaro fuhr. In der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich gab D.________ zu Protokoll, der Fahrerwechsel habe nach der Brücke [Anm.: gemeint ist die Unterführung Murtenstrasse] stattgefunden (pag. 519 Z. 36 ff.). Sie blieb auch dabei, dass auf der langen Geraden (Salzhausstrasse) der Beschuldigte gefahren sei (pag. 519 Z. 40 f.).