Nichts anderes vermittelte im Übrigen auch der überaus authentische Eindruck, welchen die Zeugin in der oberinstanzlichen Verhandlung machte. Inhaltlich tragen ihre Aussagen allerdings wenig zur Klärung der Beweisfrage nach dem Ort des Fahrerwechsels bei, sie waren grossmehrheitlich nicht präzise und mit Unsicherheiten behaftet. Zu betonen ist, dass ihre Angaben dennoch nicht widersprüchlich oder in sonstiger Hinsicht unglaubhaft sind, zumal die Zeugin immer wieder von sich aus angab, sich in Bezug auf die Lokalisierung des Fahrerwechsels nicht sicher zu sein. In der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2018 gab D.___