399, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung), als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht den Eindruck, als ob sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten bzw. falsch aussagen würde. Aus den Aussagen der Zeugin betreffend den Ort des Fahrerwechsels geht deutlich hervor, dass sie nicht etwa ihrem Bekannten, E.________, zu helfen bzw. den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten versuchte. Nichts anderes vermittelte im Übrigen auch der überaus authentische Eindruck, welchen die Zeugin in der oberinstanzlichen Verhandlung machte.