32 [pag. 518 Z. 17 ff.]), den Beschuldigten hingegen nicht kennt (pag. 66 Z 25, pag. 67 Z 106 f.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 518), sind auch ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Sie erweckte jedoch sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung (vgl. pag. 399, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung), als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht den Eindruck, als ob sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten bzw. falsch aussagen würde.