Die Zeugin D.________ wurde am 19. April 2018 (pag. 65 ff.) durch die Polizei und am 7. März 2019 (pag. 335 ff.) durch die Vorinstanz befragt. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 wurde sie erneut zur Sache einvernommen (pag. 518 ff.). Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rahmen der Würdigung direkt eingegangen. Angesichts der Tatsache, dass D.________ E.________ kennt bzw. mit ihm befreundet ist (pag. 66 Z. 19 f., Z. 29; bestätigt in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung [pag. 336 Z. 29 ff.] und in der oberinstanzlichen Verhandlung