In der oberinstanzlichen Verhandlung gab E.________ nämlich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm am Telefon gesagt, «er habe sowieso sehr viele Probleme wegen der Aufenthaltsbewilligung und so» und ihn gefragt, ob er es deswegen auf sich nehmen könne (vgl. pag. 515 Z. 30 ff.). Daher würde auch diese Aussage zutreffen, selbst wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits einen C-Ausweis gehabt hat. Ausserdem sind auch die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe schon etwas gehabt und könne sich nicht nochmal etwas leisten, ansonsten er eine grosse Strafe «Gefängnis» bekomme (pag.