31 eines objektiven Beweismittels verifiziert werden konnte (vgl. die Auswertung der Facebook-Accounts auf pag. 120 ff., pag. 130), was die bereits an und für sich glaubhaften Angaben von E.________ zusätzlich untermauert. Ausserdem konnte E.________ auch nachvollziehbar erklären, weshalb er die Konversationen im Facebook Messenger nicht zeigen konnte; er fand sie deshalb nicht mehr, weil der Beschuldigte nicht seinen richtigen Namen verwendet hatte (vgl. pag. 62 Z. 46 ff.). Zwar lassen sich aus den Aussagen von E.____