Der Beschuldigte seinerseits bestritt stets, E.________ über Facebook kontaktiert und ihn gebeten zu haben, die Schuld auf sich zu nehmen (pag. 99 Z. 74 ff., pag. 99 Z. 82 ff., pag. 99 Z. 86 ff.; sinngemäss bestätigt in derselben Einvernahme, vgl. pag. 104 Z. 253 ff.). Zwar ergaben die Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten (pag. 15, pag. 106 f., pag. 111), wie die Verteidigung zu Recht geltend machte (vgl. pag. 540), tatsächlich keine Hinweise auf entsprechende Telefonate. Allein aufgrund dessen darauf zu schliessen, dass die Aussagen von E.________ unglaubhaft seien, geht jedoch fehl.