515 Z. 26 f., Z. 34 f.). Der Einwand der Verteidigung, wonach E.________ erstmals in der oberinstanzlichen Verhandlung aggravierend ausgesagt habe, der Beschuldigte habe die Kostenübernahme angeboten (vgl. pag. 539) ist somit schlicht aktenwidrig. Genauso konstant bestätigte E.________ in diesem Zusammenhang jedes Mal, dass der Beschuldigte befürchtet habe, wegen seinen einschlägigen Vorstrafen eine hohe Strafe zu erhalten und dass das Verfahren für den Aufenthaltsausweis C blockiert werden könnte (pag. 61 Z. 36 f., pag. 292 Z. 29 ff., pag. 515 Z. 30 f.). Der Beschuldigte seinerseits bestritt stets, E._____