In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer des Weiteren plausibel, dass der Beschuldigte E.________ einzig deshalb bat, das Steuer zu übernehmen und zurück zum Bahnhof zu fahren, weil er bemerkt hatte, dass es ihn geblitzt hatte. Dass er dies in weiser Voraussicht tat bzw. um sich in einem späteren Strafverfahren darauf berufen zu können (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 542), legen auch die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen von