Da E.________ ein verhältnismässig ungeübter Neulenker war, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 540) im Übrigen auch überhaupt nicht abwegig, dass der Fahrerwechsel erst ziemlich am Schluss der Fahrt stattfand – selbst wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass E.________ auch einmal ein solches Auto ausprobieren wollte, kann es sehr gut sein, dass er sich nur eine kurze Strecke zutraute oder der Beschuldigte ihm das Steuer nur kurz überlassen wollte. In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer des Weiteren plausibel, dass der Beschuldigte E._____