Weitaus naheliegender erachtet die Kammer aber ohnehin, wie bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte seine Mitfahrenden aus Eigeninitiative zur Probefahrt einlud, weil er mit seinem Auto angeben wollte. Dafür, dass eigentlicher Zweck der Spritzfahrt das Angeben mit seinem Auto durch den Beschuldigten war, sprechen auch die von der Vorinstanz ignorierten Aussagen von E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte überall, wo er anhielt und neu anfuhr, den Motor röhren liess (pag. 291 Z. 26 ff.). Auch die Aussagen von E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung deuten darauf hin (pag. 513 Z. 5 ff.