514 Z. 4 f. und Z. 7 f.]).). Selbst wenn es – wie es der Beschuldigte (und später in angepasster Form auch C.________) geltend macht – zutreffen würde, dass die Initiative für die Spritzfahrt von D.________ kam, welche einmal hören und sehen wollte, wie so ein Auto tönt bzw. ist, wäre es dennoch naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte selber das Auto gefahren wäre, da er ja der geübteste Fahrer war. Weitaus naheliegender erachtet die Kammer aber ohnehin, wie bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte seine Mitfahrenden aus Eigeninitiative zur Probefahrt einlud, weil er mit seinem Auto angeben wollte.