Diese Argumentation verfängt nicht. Dass es bei der Fahrt vom 25. September 2017 wirklich nur darum ging, dass E.________ den Camaro testen konnte, erachtet die Kammer, wie bereits ausgeführt, als unwahrscheinlich. Vielmehr drängt sich aufgrund der gewürdigten Aussagen auf, dass vordergründiger Zweck der Fahrt die Demonstration des Autos durch den Beschuldigten war (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen hiervor; vgl. dazu insbesondere auch die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte von Anfang an richtig schnell gefahren sei [pag. 514 Z. 4 f. und Z. 7 f.]).).