29 Die Vorinstanz erachtete die von E.________ beschriebene Länge und den Verlauf der Strecke als für eine Testfahrt eher kurz und ungeeignet. Sie war der Auffassung, E.________ hätte das Auto nicht wirklich testen können, hätte der Fahrerwechsel erst bei der Unterführung Murtenstrasse bzw. beim Verresiuskreisel oder beim Copy Quick stattgefunden. Demgegenüber eigne sich die lange gerade Strecke auf der Salzhausstrasse wesentlich besser für eine Testfahrt (pag. 398 f., S. 22 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diese Argumentation verfängt nicht.