; bestätigt in derselben Einvernahme, pag. 51 Z. 190 f.) – seine Angaben schliessen die Version von E.________ somit zumindest nicht aus. Nur aufgrund der Tatsache, dass die übrigen Beteiligten den zweiten Kreisel und den Parkplatz beim Copy Quick nicht explizit erwähnen, lassen sich die glaubhaften Angaben von E.________ entgegen den vorinstanzlichen Schlüssen (vgl. pag. 397 f., S. 21 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) somit nicht entkräften. Im Übrigen wurde E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach man nach dem Verresiuskreisel direkt zum Bahnhof gefahren sei, konfrontiert, worauf er antwortete (pag. 290 Z. 13 ff.): «Herr A._____