ten bzw. sich selber zu entlasten, indem er die Strafverfolgungsbehörden davon überzeugt, dass der Fahrerwechsel erst nach dem Radarmessgerät stattgefunden hat (vgl. pag. 398, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Jedoch gilt dies in gleichem, wenn nicht in grösserem Ausmasse, auch für den Beschuldigten – gegen welchen im Gegensatz zu E.________ nota bene ein Strafverfahren eröffnet worden war.