513 Z. 21 ff.). Auf der langen Geraden (Salzhausstrasse) sei noch der Beschuldigte gefahren (pag. 514 Z. 1 f.). Schon vor dem Hintergrund der hiervor gewürdigten und als glaubhaft eingestuften Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte auf der Salzhausstrasse gefahren und gesagt habe, es habe ihn geblitzt, sind auch dessen konstante Angaben betreffend den Ort des im Anschluss erfolgten Fahrerwechsels stimmig, mithin sehr glaubhaft. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, E.________ habe, obwohl er sich in der Stadt Biel gut auskenne, drei verschiedene, weit auseinander liegende Orte für den Fahrerwechsel angegeben.