In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 gab E.________ zunächst zwar tatsächlich an, nicht mehr genau zu wissen, wo der Fahrerwechsel stattgefunden habe (pag. 291 Z 3 f., Z. 6 f., Z. 9). Aufgrund dieser Unsicherheit darauf zu schliessen, dass auch nicht auf seine bisherigen Aussagen abgestellt werden darf, geht jedoch fehl. Die Unsicherheit ist vielmehr dem Zeitablauf zuzuschreiben (die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand erst 1 Jahr und 3 Monate nach dem Vorfall statt), mithin völlig natürlich. Ausserdem gilt hervor zu heben, dass E.___