Die Kammer erachtet die von Anfang an in sich stimmigen, gleichbleibenden und objektivierten Angaben von E.________ betreffend die Fahrweise des Beschuldigten und die Frage, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass, als glaubhaft. Den anschliessenden Fahrerwechsel lokalisierte E.________ bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2018 bei «einer Unterführung», «an einem Ort wo viele Parkplätze sind» (pag. 61 Z. 31 ff.) bzw. später in derselben Einvernahme präzisierend beim Copy Quick an der Silbergasse (pag. 62 Z. 61 f., pag. 64). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 gab E._____