Er hat das gesagt, als ich vorne neben ihm sass und er selber gefahren ist.» Und auf Frage, wer am Steuer gewesen sei, als das Auto mit 120 km/h geblitzt worden sei, antwortete E.________ ohne zu zögern und seine bisherigen Angaben bestätigend (pag. 515 Z. 20 f.): «Die Wahrheit ist, dass Herr A.________ am Steuer sass, er ist gefahren.». Die Kammer erachtet die von Anfang an in sich stimmigen, gleichbleibenden und objektivierten Angaben von E.________ betreffend die Fahrweise des Beschuldigten und die Frage, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass, als glaubhaft. Den anschliessenden Fahrerwechsel lokalisierte E.______