27 Hauptverhandlung (pag. 292 Z. 12 f.). Wo genau der Beschuldigte dies gesagt habe, konnte E.________ zwar nicht mehr sagen, gab aber ziemlich präzise an, es müsse entweder bei der Salzhauskreuzung oder auf der Salzhausstrasse gewesen sein (pag. 292 Z. 16 ff.) – was objektiviert ist, da das Radarmessgerät tatsächlich an der Salzhausstrasse stand. Und auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 blieben die Angaben von E.________ konstant (pag. 514 Z. 11 f.): «Er hat etwas von einem Blitz gesagt. Er hat das gesagt, als ich vorne neben ihm sass und er selber gefahren ist.»