Die Kammer stellt somit auf die glaubhaften Angaben von E.________, wonach der Beschuldigte ihn und D.________ zur Probefahrt eingeladen habe, ab. Zur Fahrweise des Beschuldigten und zur Frage, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass, gab E.________ in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2018 als allererstes, bevor ihm irgend ein Vorhalt gemacht oder etwas gesagt wurde, spontan zu Protokoll, er kenne den Beschuldigten, sie hätten sich an diesem Tag, an dem dieser zu schnell gefahren sei, zufällig am Bahnhof getroffen (pag. 61 Z. 18 f.).