, Z. 12, Z. 14 f.]). Die Kammer erachtet die gleichbleibenden Angaben von E.________ bereits für sich als glaubhaft. Diese wurden ausserdem bestätigt durch D.________, welche zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie und E.________ zu einer Probefahrt eingeladen (pag. 66 Z. 34 ff., pag. 336 Z. 7 ff., pag. 518 Z. 33 ff., pag. 519 Z. 5 ff.). Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft einig (vgl. pag. 534), dass D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung überzeugend in Abrede stellte, dass die Spritzfahrt ihre Idee gewesen sein soll. Die Kammer stellt somit auf die glaubhaften Angaben von E.___