Am 19. April 2018 (pag. 60 ff.) wurde er durch die Polizei auf Deutsch befragt. In der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 (pag. 289 ff.) wurde eine Urdu-Übersetzung beigezogen. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 (pag. 512 ff.) wurde E.________ erneut als Auskunftsperson, ebenfalls unter Beizug eines Übersetzers, einvernommen. Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rahmen der Würdigung direkt eingegangen. Gemäss den Erstaussagen von E.________ ging die Initiative für die Probefahrt mit dem Camaro vom Beschuldigten aus.