Angesichts der Tatsache aber, dass sowohl C.________, als auch der Beschuldigte selber, letzteren in ihren ersten Einvernahmen bei der Polizei und ohne Vorlaufzeit mit zwei unterschiedlichen, unglaubhaften Geschichten aus der Schusslinie zu nehmen versuchten, ist evident, dass beide wussten, dass es den Beschuldigten von etwas zu entlasten galt. Dies ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass das Blitzen des Radarmessgerätes wahrgenommen worden war und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gefahren sein muss. 10.2.4 Aussagen von E.________ E.________ wurde insgesamt drei Mal einvernommen. Am 19. April 2018 (pag.