26 Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in Bezug auf sämtliche zu klärenden Beweisfragen die Angaben von C.________ nicht beweiswürdigend herangezogen werden können. Angesichts der Tatsache aber, dass sowohl C.________, als auch der Beschuldigte selber, letzteren in ihren ersten Einvernahmen bei der Polizei und ohne Vorlaufzeit mit zwei unterschiedlichen, unglaubhaften Geschichten aus der Schusslinie zu nehmen versuchten, ist evident, dass beide wussten, dass es den Beschuldigten von etwas zu entlasten galt.